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   OLG Nürnberg, 04.09.2012 - 1 OLG Ausl 166/11   

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https://dejure.org/2012,27681
OLG Nürnberg, 04.09.2012 - 1 OLG Ausl 166/11 (https://dejure.org/2012,27681)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.09.2012 - 1 OLG Ausl 166/11 (https://dejure.org/2012,27681)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. September 2012 - 1 OLG Ausl 166/11 (https://dejure.org/2012,27681)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 66 Abs. 2 Nr. 1, 61 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG; §§ 14, 4 EuRhUEbK

  • openjur.de

    1. Antragsberechtigt im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 IRG ist nur ein Dritter, nicht der Betroffene selbst.2. Zu den Voraussetzungen der Herausgaberechtshilfe im Falle eines italienischen Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung, Sicherstellung und Herausgabe, das ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Rechtshilfe; Antragsbefugnis bei Herausgaberechtshilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Rechtshilfe; Antragsbefugnis bei Herausgaberechtshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2013, 104
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 30.03.1995 - 4 Ausl 352/93
    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.09.2012 - 1 OLG Ausl 166/11
    Das OLG Hamm führt in seinem Beschluss vom 30.03.1995 (NStZ 1995, 455) zutreffend aus, dass bereits der Wortlaut von § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG zeigt, dass § 66 IRG den "Betroffenen" im Gegensatz zum "Dritten" im Zusammenhang mit der isolierten Herausgabe von Gegenständen nicht schützen will.

    Weder ist sie im italienischen Ermittlungsverfahren als Beschuldigte aufgeführt noch richtet sich der deutsche Durchsuchungsbeschluss gegen sie noch lässt sich aus dem von der Staatsanwaltschaft Bozen mitgeteilten Sachverhalt eine irgendwie geartete Tatbeteiligung von E. K. im materiellen Sinne erkennen (zu Letzterem vgl. OLG Hamm, NStZ 1995, 455).

  • OLG Köln, 26.01.2011 - 6 AuslS 100/10

    Rechtshilfeverkehr mit Luxemburg; Herausgabe beschlagnahmter Unterlagen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.09.2012 - 1 OLG Ausl 166/11
    (1) Voraussetzung für die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 IRG sind (über § 59 IRG hinausgehend) u. a. das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 IRG; Art. 5 Abs. 1 a) EuRhÜbk), wobei bei ersuchten Durchsuchungen gem. Art. 14 Abs. 2 EuRhÜbk das Rechtshilfeersuchen zur Ermöglichung der Überprüfung die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten hat, und aufgrund des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Notwendigkeit, dass die herauszugebenden Gegenstände vom ersuchenden Staat so genau wie möglich bezeichnet werden, damit sie identifizierbar sind und ihre Bedeutung für das bestimmte Strafverfahren erkennbar ist (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny u. a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. § 66 Rn. 6, 34; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Stand April 2012, § 66 Rn. 36; vgl. zu diesen Voraussetzungen der Herausgaberechtshilfe auch OLG Köln, NStZ 2012, 101).
  • OLG Köln, 13.07.2017 - 6 AuslS 45/17

    Herausgabe einer Doping-Probe im Wege der Rechtshilfe

    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob nur Dritte als Betroffene im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2015, 1 ARs 54/15, StV 2016, 248; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.09.2012, 1 OLG Ausl 166/11, StV 2013, 104 m. w. N.; Ahlbrecht, Internationales Strafrecht, 2008, Rn. 1028 m.w.N.) oder auch derjenige, gegen den das ausländische Verfahren als Beschuldigten geführt wird (so Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a. a. O., § 61 IRG Rn. 14; vgl. auch Güntge in Ambos/König/Rackow, IRG, § 61 IRG Rn. 52), denn sowohl die Betroffene zu 1. als auch die Betroffene zu 2. sind Dritte im Sinne der Vorschrift.
  • OLG Stuttgart, 09.11.2015 - 1 ARs 54/15

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit eines Antrags auf

    Es entspricht herrschender Meinung, dass im Fall des § 61 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 IRG antragsbefugt nur ein Dritter sein kann, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG in seinen Rechten verletzt, nicht jedoch der Betroffene selbst (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.09.2012, 1 OLG Ausl 166/11, juris Rn. 13; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 61 IRG, Rn. 12; a.A. Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O, IRG § 61 Rn. 14).
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